Geltung
Vertragsgrundlagen. FOG
schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage, der
von FOG erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung
etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B.
individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die
Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle
Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen FOG und dem Auftraggeber und
liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren
Vertragsabschlüssen zwischen FOG und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils
aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten,
Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr
ausdrücklich Bezug genommen wird.
Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von FOG werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben
und gelten als vereinbart, wenn Konsumenten nicht binnen vier Wochen bzw.
Unternehmer nicht binnen zwei Wochen widersprechen.
Ab Gültigkeit
der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.
Zusatzvereinbarungen. Alle
Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während
der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt bei
Unternehmern auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den
Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von FOG nur dann
Vertragsbestandteil, wenn diese von FOG in das Angebot integriert oder von FOG
zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert
werden.
Von Seiten des
Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine
Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von FOG
nur dann wirksam, wenn diese von FOG mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich
umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden.
Ansonsten widerspricht FOG der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen,
wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers
ausdrücklich.
Die bloße
Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch FOG
bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn
diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten
unsere AGB.“).
Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen
Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine
Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
FOG gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile
ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Für den Fall von
Widersprüchen zwischen Vertragselementen von FOG und von Vertragselementen des
Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von FOG vor.
Vorgehen bei Unwirksamkeit bei Unternehmern. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung bei Verträgen mit
Unternehmern durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und
Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.
Vertragsabschluss
Angebot durch FOG. Angebote von FOG an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen
Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie
eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und
unverbindlich.
Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch
unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von FOG, also z.B. bei
Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der
Auftraggeber als Unternehmer an diesen zwei Wochen bzw. als Konsument an diesen
eine Woche ab dessen Zugang bei FOG gebunden.
Annahme durch FOG. Der
Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch FOG
zustande.
Die Annahme hat
grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass FOG
z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des
Auftrages zu erkennen gibt, dass FOG den Auftrag annimmt.
Eine bloße
Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.
Zugang. Wenn zur
Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein
elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide
Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag
bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 9:00 bis 16:00 Uhr
abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser
Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 9:00 Uhr zugegangen.
Informationen für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern. Die in § 9 Abs 1 Z 1-4 ECG normierten Informationspflichten von FOG
werden abbedungen.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Erfüllungsort bei Unternehmern. Erfüllungsort bei Verträgen mit Unternehmern ist der Sitz von FOG.
Leistungsumfang. Der
Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen
Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von FOG.
Nicht in das
Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B.
Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der
Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber
ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen
Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der
Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur
Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
Agiles Projektmanagement. Im Fall der Auftragsausführung in agiler Form werden, sofern nicht bereits im
Angebot enthalten, die Methode der agilen Zusammenarbeit sowie jedenfalls die
zu erbringenden Detailleistungen im Rahmen der Projektdurchführung
einvernehmlich festgelegt.
Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet
FOG eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der
Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung
hat FOG bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere
fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
Austauschbare Leistungen bei Unternehmern. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist FOG
bei Verträgen mit Unternehmern berechtigt, von der Leistungsbeschreibung
abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
Fremdleistungen. FOG ist
berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der
Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).
Vereinbarte Fremdleistungen. Wenn die Leistungen von FOG vereinbarungsgemäß auf konkret
festgelegten Leistungen, Komponenten oder Rechten Dritter aufbauen, dann
stellen diese Leistungen, Komponenten oder Rechte eine vereinbarte
Fremdleistung dar.
In diesem Fall
besteht die vertragliche Verpflichtung von FOG ausschließlich in der
fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der
fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen.
Fremdleistungen / Third Party Products. FOG ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder bei der
Erbringung der Leistungen von FOG, Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte
und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter einzusetzen (Fremdleistungen /
Third Party Products).
Vereinbarte Fremdleistungen / Third Party Products. Wenn die Leistungen von FOG vereinbarungsgemäß konkret festgelegte
Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte
Dritter beinhalten, dann stellen diese Komponenten, Schnittstellen, Daten,
Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter eine vereinbarte
Fremdleistung / Third Party Products dar.
In diesem Fall
besteht die vertragliche Verpflichtung von FOG ausschließlich in der
fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der
fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen / Third Party
Products.
Integration von Leistungen, Produkten, Daten und
Rechte durch den Auftraggeber. Sofern der
Auftraggeber im Rahmen eines Hostings durch FOG, Komponenten, Schnittstellen,
Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftraggebers oder
Dritter verarbeitet bzw. integriert, ist FOG bezüglich dieser Leistungen,
Produkte, Daten und Rechte nur Hostprovider.
Teilbare Leistungen. Bei
teilbaren Leistungen ist FOG berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Verfall. Der Auftraggeber
hat alle bei FOG beauftragten oder FOG zur Bearbeitung übergebenen Leistungen
fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht
erfolgt, ist FOG berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten bei Verträgen mit
Unternehmern bzw. nach sechs Monaten bei Verträgen mit Konsumenten auf Kosten
des Auftraggebers zu entsorgen.
Termine und Fristen. Von
FOG angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ausgenommen hievon sind im
Webshop ausgewiesene Liefertermine und -fristen bei Verträgen mit Konsumenten.
Vertragslaufzeit. Verträge
auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und
unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere
Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für
FOG unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei FOG oder den
Auftragnehmern von FOG – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die
Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer
der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat
FOG den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat FOG unverzüglich, ohne Aufforderung und in
weiter verarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle
Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch FOG
erforderlich sind.
Dazu zählen
insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung,
die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung
bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und
Leistungen.
Wenn die
Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den
Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch FOG bekannt wird,
hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.
Der Auftraggeber
hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren
Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber
haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder
unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für
den FOG dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern FOG aufgrund mangelhafter,
verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen
nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist FOG unbeschadet anderer Rechte
auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen
für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen
die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine
Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle
Termine und Fristen verschieben.
Wird FOG von
Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber
beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der
Auftraggeber FOG zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von
allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
Umfang der Prüfpflichten von FOG. FOG hat die Leistungen so auszuführen, dass die von FOG erbrachten
Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines
urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).
FOG trifft
jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch FOG erstellten
Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle
Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung
(z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen.
Umfang der Prüfpflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die rechtlichen Prüfungen dahingehend, dass
die Leistungen von FOG rechtlich alle Anforderungen des Auftraggebers erfüllen,
insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-,
musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht
selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten
vornehmen zu lassen.
Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen FOG bzw. den
Lizenzgebern von FOG zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach
vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit FOG vereinbarten bzw.
von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.
Für den Fall,
dass der Lizenz Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht
exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw.
verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im
Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das
gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.
Der Auftraggeber
ist in Kenntnis, dass die Leistungen von FOG oft auf Werken oder Leistungen
Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber
hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche
Bestandteil der Leistungen oder Werke von FOG sind, einzuhalten.
Recht auf das Endprodukt. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der
vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur
Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe,
Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat FOG auch keine
Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach
Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.
Kontrollrecht. FOG ist
berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen durch persönliche
Kontrollen sowie technische Maßnahmen zu kontrollieren.
Eine persönliche
Kontrolle durch FOG ist ohne Vorankündigung zulässig. Der Auftraggeber hat FOG
dazu nach Wahl des Auftraggebers entweder Zugriff auf die in Frage kommenden
Systeme zu geben oder FOG entsprechend dessen Vorgaben die Einhaltung der
Lizenzbedingungen zu demonstrieren.
Eine Kontrolle
durch technische Maßnahmen ist laufend zulässig. Dabei ist FOG berechtigt, die
zur Kontrolle der Einhaltung der Lizenz notwendigen Daten, wie z. B.
Gerätedaten, Usernamen oder Logindaten an ein Überwachungssystem von FOG zu
übermitteln.
FOG ist in jedem
Fall zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. FOG ist nicht berechtigt,
die Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und verpflichtet, die Daten
unmittelbar nach der Lizenzkontrolle, spätestens jedoch nach einer Woche, zu
löschen
Referenz. FOG ist
berechtigt, bei Verträgen mit Unternehmern auf allen von FOG für den
Auftraggeber erstellten Leistungen auf FOG und allenfalls auf einen anderen
Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen
Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von FOG Daten wie Namen und Logo
des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als
Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu
verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.
Besondere LeistungsartenInhalte wie z.B. Texte, Fotos & Grafiken. Soweit die Leistungen von FOG die Anfertigung von Inhalten wie z.B.
Texten, Fotos und Grafiken beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen
Entwurf sowie für geringfügige Abänderungen. Sollte der Entwurf trotz
fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Auftraggebers
nicht treffen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.
Domainregistrierung. Soweit die Leistungen von FOG die Registrierung von Domains im Namen des
Auftraggebers beinhalten, erfolgt diese jeweils unter den Bedingungen des
jeweiligen Providers / Registrars. FOG schuldet bei der Registrierung von
Domains für den Auftraggeber lediglich ein entsprechendes Bemühen um die
Registrierung, aber keinen Erfolg, da dieser von zahlreichen, durch FOG nicht
beeinflussbaren, Faktoren abhängt.
Hosting. Soweit die
Leistungen von FOG das Hosting von Programmen oder Daten beinhalten, schuldet
FOG eine Verfügbarkeit von 98,5 % bezogen auf das Vertragsjahr.
Bei der
Berechnung der Verfügbarkeit wird die Nichtverfügbarkeit aufgrund angekündigter
Wartungsarbeiten sowie aufgrund von Umständen, welche von FOG nicht
beeinflussbar sind, nicht berücksichtigt.
Suchmaschinenoptimierung. Soweit die Leistungen von FOG Maßnahmen aus dem Bereich der
Suchmaschinenoptimierung beinhalten, schuldet FOG lediglich eine fachgerechte,
zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht
für das Erreichen bestimmter Ziele.
Service- und Wartung. Soweit keine Service- und Wartungsleistungen oder ähnliches vereinbart wurden,
werden diese auch nicht geschuldet. Soweit die Leistungen von FOG Service- und
Wartungsleistungen beinhalten, schuldet FOG keine bestimmte Reaktionszeit,
sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.
Datensicherung. Der
Auftraggeber ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten, insbesondere
auch vor Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch
FOG, verantwortlich.
Remote-Monitoring. Soweit
FOG Systeme zum Remote-Monitoring der Funktionsfähigkeit der Systeme des
Auftraggebers einsetzt, ohne diese Leistung in Rechnung zu stellen, schuldet
FOG keine Überwachung der Funktionsfähigkeit der Systeme.
Einbindung bzw. Nutzung fremder Komponenten und
Services. Soweit die Leistungen von FOG die
Einbindung bzw. Nutzung von Komponenten, Services, Plattformen oder ähnlichen
Angeboten Dritter beinhaltet, schuldet FOG nur die Ausführung im Umfang zum
Zeitpunkt der Angebotslegung. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des
vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt
und verrechnet.
Zudem schuldet
FOG lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete
Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele, da
zahlreiche Plattformen oft willkürliche Änderungen bzw. Einschränkungen der
Nutzungsmöglichkeiten vornehmen.
App-Programmierung. Soweit
die Leistungen von FOG die Programmierung von Apps beinhalten, schuldet FOG nur
die Ausführung anhand der zum Zeitpunkt der Angebotslegung bekannten Regeln der
App-Stores bzw. eventueller zum Zeitpunkt der Angebotslegung für den
angebotenen Zeitpunkt der Fertigstellung bereits fixierten Regeländerungen der
App-Stores. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten
Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und
verrechnet.
App-Plattform-Kompatibilität. Soweit die Leistungen von FOG die Erstellung von Apps für
Plattformen beinhalten, wird, soweit dies aufgrund der verwendeten Technik
möglich ist, im Fall einer nativen App für eine bestimmte Plattform die
Kompatibilität mit den zwei zum Zeitpunkt der Angebotslegung neuesten stabilen
Versionen dieser Plattform angestrebt, im Fall einer nicht nativen App die
Kompatibilität mit den zwei zum Zeitpunkt der Angebotslegung am weitesten
verbreiteten Plattformen, dabei wiederum den je zwei neuesten stabilen Versionen
angestrebt.
Cross-Browser-Kompatibilität. Soweit die Leistungen von FOG die Erstellung von Webanwendungen
beinhaltet, wird, soweit dies aufgrund der verwendeten Technik möglich ist,
eine Kompatibilität mit jenen Webbrowserversionen angestrebt, welche zum
Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung einen Marktanteil von mindestens
5% aufweisen.
Open Source. Soweit die
Leistungen von FOG auf Open Source Lizenzen aufbauen, welche zwingend
voraussetzen, dass darauf aufbauende Werke ebenfalls Open Source sind, ist FOG
berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Werke ohne Rückfrage als Open
Source zu veröffentlichen.
Druck. Soweit die
Leistungen von FOG die Erstellung von Druckwerken beinhalten, hat der
Auftraggeber Druckdaten zu liefern, die den Anforderungen von FOG entsprechen.
Der Auftraggeber hat technisch bedingte und branchenübliche Abweichungen bei
der Farbe und dem Material zu akzeptieren, soweit keine exakten Vorgaben
vereinbart wurden. Im Fall der Vereinbarung exakter Vorgaben sind die für die
Erreichung dieser Vorgaben notwendigen Mehrkosten vom Auftraggeber zu ersetzen.
Mehr- und
Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren
Arbeiten bis zu 10 % gestattet und werden anteilig unter Zugrundelegung des
Fortdruckes zu verrechnet. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze
der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Für die Rechtschreibung in
deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“)
maßgebend.
Korrekturabzüge
werden dem Auftraggeber nur nach Vereinbarung vorgelegt. FOG ist jedoch
berechtigt, auch ohne Vereinbarung Korrekturabzüge vorzulegen.
Geheimhaltung & AbwerbeverbotTreuepflichten. Die
Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen
Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an
dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt
immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
Geschäftsgeheimnisse. Ein
Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die
- geheim ist,
weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und
Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die
üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt
noch ohne weiteres zugänglich ist,
- von
kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
- Gegenstand von
den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die
Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen
ausübt.
Als
Geschäftsgeheimnis gelten insbesondere die von FOG verfolgten Geschäftsideen
und Geschäftsstrategien und deren Umsetzung, die Details der zwischen den
Vertragsparteien abgeschlossenen Verträge und deren Vertragsgegenstände, bei
Software insbesondere deren Architektur, Sourcecode, Entwickler- und
Administrationsdokumentation sowie alle anderen Daten, aus denen sich die
Funktion der Software oder relevanter Teile der Software ergibt, und
sicherheitsrelevante Daten.
Der Auftraggeber
ist verpflichtet, die Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse durch technische
und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen und zu verhindern, dass diese
Geschäftsgeheimnisse unbefugt erworben, genutzt oder offengelegt werden.
Eine Nutzung
durch den Auftraggeber ist nur soweit zulässig, wie dies vereinbart ist.
Bei einem
Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber als Unternehmer eine
Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 zu bezahlen.
Abwerbeverbot. Der
Auftraggeber als Unternehmer verpflichtet sich, keine Mitarbeiter oder
Lieferanten von FOG abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein
etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat
der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des Bruttojahresgehaltes
des abgeworbenen Mitarbeiters bzw. des Bruttojahresumsatzes des abgeworbenen
Lieferanten zu bezahlen.
EntgeltPreise. Alle Preise
verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von FOG bei Verträgen mit
Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer, bei Verträgen mit Konsumenten inkl.
Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge von FOG gegenüber Unternehmern sind unverbindlich. Dasselbe
gilt gegenüber Konsumenten, wenn auf die Unverbindlichkeit vor Abgabe des
Kostenvoranschlages ausdrücklich hingewiesen wurde. Ein Kostenvoranschlag liegt
vor, wenn die Einschätzung des voraussichtlichen Aufwandes als
Kostenvoranschlag bezeichnet wird.
Wenn nach der
Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die
tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 %
übersteigen, hat FOG den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich
hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn
der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich
widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine
kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung
bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung
gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
Abrechnung nach Pauschale. Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab,
die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind
die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße
Mitwirkung des Auftraggebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln
in beigestellten Leistungen.
Abrechnung nach Aufwand. Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem
Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche
Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.
Stundenpool. Soweit ein
Stundenpool für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wird, dient dies der
Sicherung einer Mindestverfügbarkeit von FOG für den Auftraggeber im jeweiligen
Zeitraum.
Im Fall von
nicht verbrauchten Stunden sind diese Stunden daher nicht auf Folgezeiträume
übertragbar, sondern verfallen, ohne dass dies einen Anspruch auf
Preisminderung auslösen würde.
Im Fall des
Nichtausreichens des Stundenkontingents hat FOG dies dem Auftraggeber
frühestmöglich mitzuteilen. Eine Überschreitung des Stundenkontingents ist nur
mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig, außer die Überschreitung ist zur
Vornahme unaufschiebbarer Maßnahmen zur Abwehr von Schäden des Auftraggebers
notwendig und die rechtszeitige Einholung der Zustimmung des Auftraggebers ist
nicht möglich.
Zusatzleistungen. Alle
Leistungen von FOG, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar
abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden
gesondert entlohnt.
Abrechnungsmodus. Der
Auftraggeber hat bei Auftragserteilung sowie bei Fertigstellung des
Gesamtprojektes sowie bei Erreichen vereinbarter Zwischenziele eine Teilzahlung
in jeweils gleicher Höhe zu leisten.
Teilleistungen. Darüber
hinaus ist FOG berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen
gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung sowie bei
agilem Projektmanagement die im Rahmen der einzelnen Sprints erbrachten
Leistungen.
Kostenvorschuss. Zudem ist
FOG berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter
Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall
eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der
Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des
eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden
Teilleistungen zu verlangen.
Preisanpassung. Bei
Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer
Verlängerung der Vertragsdauer ist FOG berechtigt, jährlich eine angemessene
Preisanpassung auf Basis des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten
Verbraucherpreisindex oder eines an dessen Stellte tretenden Indexes
vorzunehmen.
Als Bezugsgröße
für diesen Vertrag dient die Indexzahl, die sich für das jeweilige Monat vor
dem Monat des Vertragsabschlusses errechnet. Schwankungen der Indexzahl nach
unten bleiben unberücksichtigt. Die Preisanpassung erfolgt jeweils zum Ende des
Kalenderjahres.
Auch sonst ist
FOG berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung
vorzunehmen, wenn sich die Kosten der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne
dass dies von FOG beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von FOG
nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen.
Konsumenten haben bei Vorliegen der umgekehrten Voraussetzungen auch einen
Anspruch auf Senkung des Entgelts.
Ungerechtfertigter Rücktritt bei Unternehmern. Für den Fall, dass der Auftraggeber als Unternehmer von seinem
Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von FOG
ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt FOG trotzdem das vereinbarte Honorar.
FOG muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten
Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn FOG aus einem in der Sphäre des
Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
ZahlungFälligkeit Die Rechnungen
von FOG sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung
erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung. Zahlbarkeit. Die
Rechnungen von FOG sind binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
Zahlbarkeit bei Online-Geschäften. Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von FOG mit der
Auftragserteilung zu bezahlen.
Überweisung. Grundsätzlich
hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine
Barzahlung ist ausgeschlossen.
Sonstige Zahlungsarten. Der
Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von FOG angebotenen
Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der
Bezahlung durch den Auftraggeber.
Vereinbarte Fremdleistungen. FOG ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im
eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder
auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.
Sofern FOG den
Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt
dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter
Vertrags- und Zahlungsabwicklung.
Eigentumsvorbehalt. Bis
zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt
zugunsten von FOG an den von FOG gelieferten Waren bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als
vereinbart. Im Falle des Verzuges ist FOG berechtigt, Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall
der Abholung der Waren durch FOG zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
durch FOG bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer FOG erklärt den Rücktritt
vom Vertrag ausdrücklich.
Im Fall der
Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine
Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an FOG ab. FOG ist
berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht
berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von FOG aufzurechnen,
außer die Forderung des Auftraggebers wurde von FOG schriftlich anerkannt oder
gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers
ist ausgeschlossen.
Ratenzahlung. Soweit FOG
und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt
Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate
als vereinbart.
Zahlungsverzug. Für den
Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen
Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei
Verträgen mit Konsumenten Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der
Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und
Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine
zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer
zumindest 7-tägigen Nachfrist ist FOG berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von
anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte
Leistungen und Teilleistungen sofort abrechnen und fällig zu stellen sowie die
Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung
aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.
Nach einer
weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Auftraggebers
und unter Setzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist FOG
berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen
Gewinns zu fordern. Damit ist FOG auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen
nicht auszuführen bzw. einzustellen.
Unabhängig von
diesen Möglichkeiten kann FOG selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der
Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.
HaftungKlassischer Werkvertrag. Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet FOG für die Zielerreichung.
Agiles Projektmanagement. Im Fall von agilem Projektmanagement haftet FOG nur dann für die
Zielerreichung, wenn das Ziel vor Vertragsabschluss entsprechend klar definiert
wurde. Ansonsten haftet FOG nur für die auftragsgemäße Ausführung der in den
jeweiligen Projektabschnitten gemeinsam mit dem Auftraggeber ausdefinierten
Detailleistungen.
Zukauf von Ressourcen. Im
Fall des bloßen Zukaufs von Ressourcen wie Arbeitszeit ist der Auftraggeber für
die Zielerreichung selbst verantwortlich. FOG haftet nur für die auftragsgemäße
Ausführung der konkret beauftragten Detailleistungen.
Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in
die Leistungen von FOG eingreift oder undokumentierte oder für FOG nicht mehr
leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch
entstehenden Mehraufwand von FOG, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung,
Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
Gefahrenübergang bei Unternehmern. Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber
über, sobald FOG die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der
Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der
Auftraggeber nicht auf seine Kosten FOG mit der Versicherung der Waren
beauftragt hat.
Rügeverpflichtung bei Unternehmern. Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch
FOG, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw.
abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 8 Tagen jedenfalls schriftlich
abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu
rügen.
Im Fall einer
Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch FOG erst nach erfolgter
Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw.
Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.
Verdeckte Mängel
bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener
Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom
Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.
Der
Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle
erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen
Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann
durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und
besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die
Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der
Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung
der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes
wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu
entsprechen.
Die Rüge des
Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar
zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die
exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden
anzuführen. Der Auftraggeber hat FOG alle zur Untersuchung und Behebung der
Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht
rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von
Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen
aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des
Auftraggebers ausgeschlossen.
Garantie. Soweit
Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie
verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B.
Herstellergarantie).
Im Fall einer
Garantiezusage durch FOG beginnt die Frist zur Geltendmachung des
Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs
Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens
aber mit Ablauf der Garantiefrist. Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der
Garantie nicht hervor, dann haftet FOG für die gewöhnlich vorausgesetzten
Eigenschaften.
Gewährleistung. Für
Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts.
Darüber hinaus gelten bei Konsumenten eventuell zusätzlich im Rahmen der
Produktbeschreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen.
Das Recht auf
Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind bei Unternehmern
auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Bei gebrauchten Waren ist das Recht
auf Gewährleistung bei Unternehmern vollständig ausgeschlossen.
Abweichungen von
technischen ÖNORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Auftraggeber bei
Verträgen mit Unternehmern keinesfalls zu einem Anspruch, wenn eine
ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist.
Dem Auftraggeber
als Unternehmer steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht
wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch
auf Wandlung nach Wahl von FOG zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist
bei Unternehmen weder verlängert noch beginnt sie für den von der
Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.
Aktualisierungspflicht. Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG wird bei Verträgen mit Unternehmern
ausgeschlossen.
Irrtum, Verkürzung über die Hälfte bei Unternehmern. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über
die Hälfte ist ausgeschlossen.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer
Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind
ausgeschlossen, soweit diese bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf krass
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. bei Verträgen mit Konsumenten nicht auf
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von FOG beruhen.
Derartige
Ansprüche von Unternehmern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens
und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der
Verletzungshandlung.
Von diesem
Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von
anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine
Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.
Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen,
sind bei Verträgen mit Unternehmern keine Erfüllungsgehilfen von FOG, nicht bei
der Verfolgung der Interessen von FOG tätig und damit auch nicht in den
Risikobereich von FOG einbezogen.
Für die
vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten
Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit bei Verträgen
mit Unternehmern jegliche verschuldensabhängige Haftung von FOG zusätzlich auf
das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung
von FOG ausgeschlossen.
Werden bei
Verträgen mit Unternehmern die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers
herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von FOG
ausgeschlossen.
Haftung bei Integration von Leistungen, Produkten,
Daten und Rechte durch den Auftraggeber. FOG trifft
für Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw.
Produkte des Auftraggebers oder Dritter, welche durch den Auftraggeber
verarbeitet oder integriert werden, keine Haftung. Sollte FOG jedoch über die
Rechtswidrigkeit der Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere
Leistungen bzw. Produkte des Auftraggebers oder Dritter informiert werden, dann
ist FOG berechtigt und gesetzlich verpflichtet, diese Komponenten,
Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des
Auftraggebers oder Dritter zu deaktivieren bzw. zu löschen bzw. den Vertrag mit
dem Auftraggeber aus wichtigem Grunde aufzulösen. Der Auftraggeber hält FOG
diesbezüglich schad- und klaglos.
Haftung bei der Verwendung von Services und
Komponenten Dritter. Soweit FOG bei Verträgen mit
Unternehmern vereinbarungsgemäß auf Services und Komponenten Dritter aufbaut,
ist jegliche verschuldensunabhängige Haftung von FOG für die Services und
Komponenten dieser Dritten ausgeschlossen und jegliche verschuldensabhängige
Haftung zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert.
Haftung bei kostenlosen Leistungen. Soweit FOG Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist
bei Verträgen mit Unternehmern jegliche Haftung für diese Leistungsteile
ausgeschlossen.
Haftung bei gebrauchten Waren. Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung gegenüber
Unternehmern vollständig ausgeschlossen, gegenüber Konsumenten ist die
Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr ab Übergabe begrenzt.
Beweislast bei Unternehmern. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von FOG ist ausgeschlossen.
Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das
Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
Nachfrist bei Unternehmern. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der
Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn
dieser FOG schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige
Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus
wichtigem Grund. Vertragsrücktritt bei Unternehmern. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich
mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.
SchlussbestimmungenAnzuwendendes Recht. Auf
alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und FOG ist
ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen
Verweisungsnormen anzuwenden.
Zwingendes Verbraucherrecht. Sofern bei Verträgen mit Konsumenten die berufliche bzw.
gewerbliche Tätigkeit von FOG auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet
ist, bleibt der Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des
Wohnsitzstaats dem Verbraucher bieten, durch das vereinbarte anzuwendende Recht
unberührt.
Vertrags-ÖNORM. Sofern
vertragliche ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch
nicht.
UN-Kaufrecht. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auf Verträgen mit Unternehmern keine
Anwendung.
Gerichtsstand bei Unternehmern. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen FOG und
Unternehmen wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für
Waidhofen/Thaya vereinbart. FOG ist aber auch zur Klage am allgemeinen
Gerichtsstand von FOG und des Unternehmens berechtigt.